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Unterlagenlotse

Technische und organisatorische Maßnahmen

Fassung 2, gültig seit 11.10.2026

Nach Artikel 32 DSGVO. Anlage zum Auftragsverarbeitungsvertrag.

Dieses Dokument beschreibt, was die Anwendung tatsächlich tut. Es ist keine Absichtserklärung, sondern eine Beschreibung des gebauten Zustands. Wo eine Maßnahme noch nicht wirksam ist, steht das ausdrücklich dabei.

Der Maßstab ist bewusst der höhere. Die Maßnahmen sind so ausgelegt, dass sie auch für besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 DSGVO angemessen sind — obwohl die Anwendung dafür nicht als führendes System gedacht ist. Es gibt keine abgeschwächte Fassung mit dem Argument, es seien ja nur gewöhnliche Daten. Wer im Einzelfall solche Daten verarbeitet, soll das nicht gegen die Technik tun müssen.

1. Trennung der Mandanten voneinander

Die wichtigste Maßnahme in dieser Anwendung. Jede Kanzlei und jedes Maklerbüro sieht ausschließlich die eigenen Daten.

2. Zugangskontrolle

3. Der Zugang für Mandanten

Mandanten und Kunden bekommen einen Link und kein Benutzerkonto.

4. Umgang mit hochgeladenen Dateien

5. Verschlüsselung

Auf dem Transportweg

Im Ruhezustand

6. Protokollierung und Nachweisbarkeit

Ein Ereignisprotokoll hält fest: Anmeldungen einschließlich fehlgeschlagener, Anforderung erstellt und widerrufen, Link aufgerufen, Datei hoch- und heruntergeladen, Nutzer eingeladen und entfernt, Rolle geändert, Erinnerungen, Eskalationen, Funde der Virenprüfung.

Je Eintrag: Zeitpunkt, Organisation, handelnde Person oder „Empfänger", Vorgang, betroffenes Objekt und die gekürzte und gehashte IP-Adresse — die vollständige Adresse wird nicht gespeichert.

Einträge werden angelegt und nie geändert.

Was in keinem Protokoll erscheint: der Zugangstoken des Empfängers. Er steht in der Adresse der Empfängerseite, und Webserver wie Anwendungen schreiben Adressen üblicherweise mit. An allen drei Stellen, an denen das hier geschähe — Zugriffsprotokoll des Webservers, Anwendungsprotokoll, Fehlerüberwachung — wird er vor dem Schreiben durch einen Platzhalter ersetzt. Ebenso wenig erscheinen Suchbegriffe, die Mandantennamen enthalten können.

7. Verfügbarkeit

8. Eignung für besondere Kategorien

Die Anwendung ist nicht als führendes System für Daten nach Artikel 9 DSGVO gedacht. Ob solche Daten im Einzelfall verarbeitet werden, entscheidet der Verantwortliche durch die Wahl seiner Vorlagen und Positionen.

Die Maßnahmen sind trotzdem darauf ausgelegt. Im Einzelnen:

| Anforderung | Wie sie erfüllt wird | |---|---| | Verschlüsselung | TLS auf dem Transportweg, verschlüsselter Datenbereich auf dem Server, serverseitige Verschlüsselung der Dateien im Ruhezustand, verschlüsselte Sicherungen mit einem Schlüssel außerhalb des Servers, Argon2 für Passwörter, Streuwerte für Zugangstoken | | Zugriffsbeschränkung | Trennung der Mandanten in der Struktur, Rollen, Zwei-Faktor-Pflicht für Inhaber, geschlossene Registrierung, geschützter Download-Endpunkt | | Protokollierung | Ereignisprotokoll über jeden Zugriff auf eine Datei, nur anlegen, nie ändern | | Löschfristen | Löschkonzept mit automatischer Löschung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, Vorwarnung vierzehn Tage vorher, Löschung im Ereignisprotokoll | | Zweckbindung | Positionen, die Gesundheitsdaten zum Gegenstand haben, sind in den mitgelieferten Vorlagen optional und ausdrücklich benannt, nicht Pflicht. Als Beifang können besondere Kategorien aber auch in Pflichtpositionen stehen — etwa die Konfession auf Lohnabrechnungen oder Schlüsselzahlen auf dem Führerschein |

9. Was noch nicht wirksam ist

Diese Liste wird gepflegt und nicht beschönigt.

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Hinweis: Dieses Dokument beschreibt technische Tatsachen zuverlässig. Ob es den rechtlichen Anforderungen in Form und Vollständigkeit genügt, ist von einer Anwältin oder einem Anwalt zu prüfen — insbesondere im Zusammenspiel mit § 203 StGB.